§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Turnverein Bierbach 05 e.V. – wiedergegründet am 2.5.1955 – hat seinen Sitz in Blieskastel, Ortsteil Bierbach. Er ist Mitglied des Saarländischen Turnerbundes (STB) und des Landessportverbandes für das Saarland (LSVS) und vom Kultusministerium der Regierung des Saarlandes genehmigt.
Der Verein ist gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.07.74 zur Erlangung der Rechtsfähigkeit am 27.09.74 in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Homburg (Reg.Nr. VR.302) eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung von Sportanlagen und die regelmäßige Pflege aller auf ideeller Grundlage möglichen Turn-, Spiel- und Sportarten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 2 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Elternteils bzw. Erziehungs-berechtigten erforderlich. Der Verein gliedert sich in:
A. Ehrenmitglieder
B. Vollmitglieder ab 18. Lebensjahr
C. Jugendliche Mitglieder 16 und 17 Jahre
D. Kinder 10 bis 15 Jahre
E. Kleinkinder bis 9 Jahre
Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistung auf Antrag des Turnrats oder der Vereinsvorstandschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Jugendliche Mitglieder, Kinder und Kleinkinder haben in den Versammlungen kein Stimmrecht. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein entscheidet der Turnrat mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Satzung ist ihm zu übermitteln. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muß dem Antragsteller ohne Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung, die in letzter Instanz über den Antrag entscheidet. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen, hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Kalenderjahresende einzuhalten.
§3 Ausschluss eines Mitgliedes
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn:
A. das Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand bleibt, ohne daß eine soziale Notlage vorliegt
B. das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt oder gegen Anordnungen des
Vereinsvorstandes verstößt
C. sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zu Schulden kommen lässt.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Turnrat mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch muß schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Aufnahmegebühren werden nicht zurückerstattet.
§ 4 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss herbeiführt. Das Beitragsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich bzw. jährlich im Voraus fällig. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn das Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Aufgliederung der Beitragsklassen:
A. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei,
B. Vollmitglieder ab 18 Jahren,
C. Jugendliche Mitglieder sowie Vollmitglieder ohne eigenes Einkommen, wie: Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrdienstleistende und Ersatz-dienstleistende.
D. Kinder
E. Kleinkinder
F. Familien (Ehepaare, Ehepaare mit Kleinkindern, Kindern oder Jugendlichen nach § 2, ein Elternteil mit Kleinkindern, Kindern oder Jugendlichen nach § 2)
§ 5 Rechte der Mitglieder
Rechte der Mitglieder sind:
– Die Inanspruchnahme aller durch den Verein geschaffenen Einrichtungen, hiervon ausgenommen sind die Tennisanlagen, die nur von Mitgliedern der Tennisabteilung genutzt werden dürfen.
– Die Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen.
Die Rechte der Mitglieder sind weder erblich noch übertragbar.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder sind:
– Beachtung der Vereinssatzung und der Versammlungsbeschlüsse;
– Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins;
– Zahlung der Vereinsbeiträge.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 8 Die Organe des Vereins
Alle Angelegenheiten des Vereins werden geregelt, durch:
1. die Mitgliederversammlung.
2. den Vereinsvorstand,
3. den Turnrat,
Die gewählten Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Organmitglieder anwesend sind. Beschlüsse der gewählten Organe haben nur Gültigkeit, wenn sie von mehr als der Hälfte der anwesenden Organmitglieder gefasst werden. Die Vereinsorgane gliedern sich wie folgt:
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie sind durch den Vorstand mindestens acht Tage vorher einzuberufen.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
die Entgegennahme der Jahresberichte;
die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
die Entlastung des Vereinvorstandes;
die Neuwahl des Vereinsvorstandes;
die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
die Genehmigung des Haushaltsplanes;
die Änderung der Satzung;
die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
die Entscheidung über Anträge;
die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vereinsvorstand jederzeit einberufen werden. Der Vereinsvorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen schriftlich, durch die Tageszeitungen PFÄLZISCHER MERKUR und SAARBRÜCKER ZEITUNG einzuladen. Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitglieder- versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vereinsvorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Oberturnwart,
dem Kassenwart,
dem Schriftwart,
dem Kulturwart,
dem Abteilungsleiter Tennis.
Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vereinsvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Wenn erforderlich, können zu den Sitzungen des Vereinsvorstandes Mitglieder des Turnrates oder andere Berater eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht. Dem Vereinsvorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte zur Verwaltung des Vereins. Dabei hat er sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Turnrates zu halten. Der Vereinsvorstand stellt die notwendigen Ausgaben für ein Rechnungsjahr im Rahmen eines Haushaltsplanes zusammen und legt diesen zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vor. Der Vereinsvorstand beschließt über Ehrungen im Rahmen der Ehrenordnung.
Der Turnrat (Erweiterter Vereinsvorstand) besteht aus:
dem Vereinsvorstand,
dem Gerätewart,
dem Pressewart,
den Sportwart Tennis,
den Abteilungsleitern,
dem Hüttenwart,
den gewählten Beisitzern.
Der Turnrat zeichnet verantwortlich für den sportlichen und den technischen Ablauf des Vereinslebens. Seine besonderen Aufgaben sind:
1. Dem Vereinsvorstand bei der technischen und organisatorischen Arbeit zu helfen und ihn zu beraten;
2. Beschlüsse über die sportlichen Richtlinien zu fassen;
3. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 dieser Satzung zu fassen;
4. Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen;
5. Festlegung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung;
6. Vorschlagsrecht für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge an die Mitgliederversammlung;
7. Beschlussfassung über die Einstellung und Bezahlung von Übungsleitern.
Zur Erledigung von Sonderaufgaben kann der Turnrat besondere Ausschüsse bilden oder einzelnen Mitgliedern bestimmte Aufgabenbereiche übertragen. Der Turnrat wird vom Vereinsvorstand einberufen. Er soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Die Abteilungsleiter werden im zweijährigen Turnus von den wahlberechtigten Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestätigung verweigern. Der betreffende Abteilungsleiter kann dann die Abteilung nicht weiterführen. Die Arbeitsweise der einzelnen Vereinsorgane wird durch eine besondere Geschäftsordnung geregelt. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes und des Turnrates werden in 2 jährigem Turnus von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei in jedem Jahr nur ein Organ abwechselnd zur Wahl steht. Über alle Mitgliederversammlungen, Vereinsvorstandssitzungen und Turnratsitzungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist ein ordnungsgemäßes Protokoll zu führen. Dieses muß in der darauffolgenden Mitgliederversammlung, Vereinsvorstandssitzung bzw. Turnratsitzung vorgelesen und genehmigt werden.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die keinem gewählten Organ des Vereins angehören dürfen. Mindestens einmal im Jahr erfolgt eine Kassenprüfung. Die Kassenprüfer müssen der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung mitteilen. Erst dann kann Entlastung erteilt werden.
Die Kassenprüfer werden in 2 jährigem Turnus von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei in jedem Jahr nur ein Kassenprüfer abwechselnd zur Wahl steht.
§ 10 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen sind auf der Tagesordnung vorzusehen und bedürfen einer Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.